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eigenhändige Namensunterschrift

См. также в других словарях:

  • Namensunterschrift — Unterschrift von Benjamin Franklin Unterschrift von Maria I. Die Unterschrift, auch …   Deutsch Wikipedia

  • Textform — Ist durch Gesetz T. vorgeschrieben, muss die Erklärung in einer Urkunde oder in anderer zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeigneter Weise (§ 126 b BGB) abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung… …   Lexikon der Economics

  • Unterschrift — von Benjamin Franklin …   Deutsch Wikipedia

  • Schriftform — ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach bestimmte Schriftstücke, Verträge oder Urkunden schriftlich abgefasst sein müssen sowie vom Aussteller und dessen Vertragspartner eigenhändig mit voller Namensunterschrift zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Formmangel — liegt im deutschen Zivilrecht vor, wenn ein Rechtsgeschäft nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wird und deshalb kraft Gesetzes von Anfang an keinerlei Rechtswirksamkeit entfaltet. Formmangel ist einer der… …   Deutsch Wikipedia

  • Inhaberpapiere — (franz. Titres an porteur, ital. Titoli al portatore; engl. Securities to bearer), Wertpapiere, die keinen bestimmten Gläubigernamen enthalten, deren Aussteller vielmehr verspricht, jedermann, der die Urkunde nach Eintritt der Fälligkeit der in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Handzeichen — Hand|zei|chen [ hantts̮ai̮çn̩], das; s, : mit der Hand gegebenes Zeichen: der Autofahrer gab der Radfahrerin ein Handzeichen; die Abgeordneten um das Handzeichen (um ihre Zustimmung oder Ablehnung durch Heben der Hand) bitten. Syn.: ↑ Bewegung, ↑ …   Universal-Lexikon

  • Formvorschriften — Formvorschriften,   Recht: die Bindung eines Rechtsgeschäfts an vorgeschriebene Erklärungsmittel. In der Regel kann der Geschäftswille auf beliebige Art und Weise, z. B. durch Worte, unter Umständen auch durch Schweigen, formlos erklärt werden… …   Universal-Lexikon

  • Textform — Tẹxtform,   eine im Zusammenhang mit der verbreiteten Einführung elektronischer Medien neu in das BGB eingefügte Regelung (§ 126 b), die es erlaubt, lesbare Willenserklärungen nicht nur als eigenhändig unterschriebene Schreiben abzugeben. Soweit …   Universal-Lexikon

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